Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:
1.Ziffer einseinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
2.Ziffer 2einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in § 3 genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA), BGBl. III Nr. 182/2017, oder einem anderen bilateralen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA erfüllen. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in Paragraph 3, genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß der mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, oder einem anderen bilateralen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des Paragraph 7, OECD-MCAA erfüllen. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.
3.Ziffer 3einen anderen Staat,
a)Litera amit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 3 und § 6 genannten Informationen übermittelt, undmit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in Paragraph 3 und Paragraph 6, genannten Informationen übermittelt, und
b)Litera bder in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste angeführt ist.
In Kraft seit 15.08.2018 bis 31.12.9999
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