§ 91 GMSG Teilnehmender Staat

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999

Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:

  1. 1.Ziffer einseinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  2. 2.Ziffer 2einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in § 3 genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß dem Regierungsübereinkommender mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA), BGBl. III Nr. 182/2017, oder einem anderen bilateralen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA erfüllen. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in Paragraph 3, genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß dem Regierungsübereinkommender mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, oder einem anderen bilateralen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des Paragraph 7, OECD-MCAA erfüllen. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.
  3. 3.Ziffer 3einen anderen Staat,
    1. a)Litera amit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 3 und § 6 genannten Informationen übermittelt, undmit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in Paragraph 3 und Paragraph 6, genannten Informationen übermittelt, und
    2. b)Litera bder in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste angeführt ist.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 14.08.2018

Der Ausdruck „teilnehmender Staat“ bedeutet:

  1. 1.Ziffer einseinen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  2. 2.Ziffer 2einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in § 3 genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß dem Regierungsübereinkommender mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA), BGBl. III Nr. 182/2017, oder einem anderen bilateralen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA erfüllen. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.einen anderen Staat, mit dem ein Abkommen besteht, wonach der andere Staat die in Paragraph 3, genannten Informationen übermittelt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß dem Regierungsübereinkommender mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 (OECD-MCAA), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2017,, oder einem anderen bilateralen Übereinkommen anzusehen sind und welche teilnehmenden Staaten die Voraussetzungen des Paragraph 7, OECD-MCAA erfüllen. Die Liste der Staaten, die gemäß dieser Verordnung als teilnehmende Staaten anzusehen sind, wird der Europäischen Kommission mitgeteilt.
  3. 3.Ziffer 3einen anderen Staat,
    1. a)Litera amit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in § 3 und § 6 genannten Informationen übermittelt, undmit dem die Europäische Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in Paragraph 3 und Paragraph 6, genannten Informationen übermittelt, und
    2. b)Litera bder in einer von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste angeführt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten