Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des § 6 meldet jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstitutes dem zuständigen Finanzamt die folgenden Informationen:Vorbehaltlich des Paragraph 6, meldet jedes meldende Finanzinstitut für jedes meldepflichtige Konto dieses meldenden Finanzinstitutes dem zuständigen Finanzamt die folgenden Informationen:
1.Ziffer einsvon jeder meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist
e)Litera eGeburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen), sowie
f)Litera fdie Information, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
2.Ziffer 2von jedem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 33 bis 53 eine oder mehrere beherrschende Person(en) ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sindvon jedem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Paragraphen 33 bis 53 eine oder mehrere beherrschende Person(en) ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind
a)Litera aName,
b)Litera bAdresse,
c)Litera cAnsässigkeitsstaat(en) und (sofern vorhanden) andere Ansässigkeitsstaaten und
ff)Sub-Litera, f, fdie Funktion(en), aufgrund derer jede derartige meldepflichtige Person eine beherrschende Person des Rechtsträgers ist, sowie
gg)Sub-Litera, g, gob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde.
3.Ziffer 3ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber.
(1a)Absatz eins a,Das zuständige Finanzamt ist das Finanzamt für Großbetriebe.
(2)Absatz 2,Weiters sind die folgenden Informationen zu melden:
1.Ziffer einsdie Kontonummer oder deren funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, die Art des Kontos und ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt;
2.Ziffer 2der Name und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
3.Ziffer 3der Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen sind bei Verwahrkonten zu melden:Zusätzlich zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Informationen sind bei Verwahrkonten zu melden:
1.Ziffer einsder Gesamtbruttobetrag der Zinsen, der Gesamtbruttobetrag der Dividenden und der Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
2.Ziffer 2die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.
(4)Absatz 4,Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen ist zu melden:Zusätzlich zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Informationen ist zu melden:
1.Ziffer einsbei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden,
2.Ziffer 2bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei dem es sich um ein Rechtsgebilde handelt, die Funktion(en), aufgrund derer die meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist.
(5)Absatz 5,Zusätzlich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Informationen ist bei allen anderen Konten, die nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner oder Verpflichteter ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden, zu melden.Zusätzlich zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Informationen ist bei allen anderen Konten, die nicht unter Absatz 3, oder 4 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner oder Verpflichteter ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs an den Kontoinhaber geleistet wurden, zu melden.
(6)Absatz 6,In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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