Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Jedes meldende Finanzinstitut kann zur Erfüllung der ihm auferlegten Melde- und Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch nehmen. In diesem Fall bleibt das meldende Finanzinstitut für die Erfüllung seiner Pflichten verantwortlich.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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