§ 17 GMSG Identifizierung von Konten von hohem Wert

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Geltungsbereich des Abschnittes

Die in den §§ 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert. Die in den Paragraphen 18 bis 26 geregelten erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für Konten von hohem Wert.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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