Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Liegt dem meldenden Finanzinstitut anhand der erfassten Belege eine aktuelle Wohnsitzadresse der natürlichen Person vor, die Kontoinhaber ist, kann das meldende Finanzinstitut die natürliche Person, die Kontoinhaber ist, zur Feststellung, ob diese Person, die Kontoinhaber ist, eine meldepflichtige Person ist, als in dem Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Adresse liegt.
(2)Absatz 2,Jedenfalls kann das meldende Finanzinstitut eine meldepflichtige Person als in einem Staat steuerlich ansässig behandeln, wenn die in den Kontoeröffnungsunterlagen erfasste Wohnsitzadresse in jenem Staat gelegen ist, der den in Abs. 1 genannten erfassten Beleg ausgestellt hat, sofern es sich dabei um die aktuelle Wohnsitzadresse handelt.Jedenfalls kann das meldende Finanzinstitut eine meldepflichtige Person als in einem Staat steuerlich ansässig behandeln, wenn die in den Kontoeröffnungsunterlagen erfasste Wohnsitzadresse in jenem Staat gelegen ist, der den in Absatz eins, genannten erfassten Beleg ausgestellt hat, sofern es sich dabei um die aktuelle Wohnsitzadresse handelt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 8 Z 5 lit. c, BGBl. I Nr. 91/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 5, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,)
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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