Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zur Suche in Papierunterlagen gemäß § 19 verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zur Suche in Papierunterlagen gemäß Paragraph 19, verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:
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