§ 20 GMSG Ausnahme von der Suche in Papierunterlagen

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zur Suche in Papierunterlagen gemäß § 19 verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten: Ein meldendes Finanzinstitut ist nicht zur Suche in Papierunterlagen gemäß Paragraph 19, verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden Ansässigkeitsstatus des Kontoinhabers,
  2. 2.Ziffer 2die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte Wohnsitzadresse und Postadresse des Kontoinhabers,
  3. 3.Ziffer 3gegebenenfalls die derzeit beim meldenden Finanzinstitut hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des Kontoinhabers,
  4. 4.Ziffer 4im Fall von Finanzkonten, bei denen es sich nicht um Einlagenkonten handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des meldenden Finanzinstituts oder einem anderen Finanzinstitut),
  5. 5.Ziffer 5Angaben dazu, ob für den Kontoinhaber aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse vorliegt, und
  6. 6.Ziffer 6Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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