§ 12 GMSG Suche in elektronischen Datensätzen

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Wohnsitzadresse der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach § 11, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und die §§ 13 bis 16 anwenden: Verlässt sich das meldende Finanzinstitut hinsichtlich einer aktuellen Wohnsitzadresse der natürlichen Person, die Kontoinhaber ist, nicht auf erfasste Belege nach Paragraph 11,, muss das meldende Finanzinstitut seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und die Paragraphen 13 bis 16 anwenden:

  1. 1.Ziffer einsIdentifizierung des Kontoinhabers als Ansässiger eines teilnehmenden Staates,
  2. 2.Ziffer 2aktuelle Postadresse oder Wohnsitzadresse (einschließlich einer Postfachadresse) in einem teilnehmenden Staat,
  3. 3.Ziffer 3eine oder mehrere Telefonnummern in einem teilnehmenden Staat und keine Telefonnummer in Österreich,
  4. 4.Ziffer 4Dauerauftrag (ausgenommen bei Einlagenkonten) für Überweisungen auf ein in einem teilnehmenden Staat geführtes Konto,
  5. 5.Ziffer 5aktuell gültige, an eine Person mit Adresse in einem teilnehmenden Staat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder
  6. 6.Ziffer 6ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Adresse in einem teilnehmenden Staat, sofern dem meldenden Finanzinstitut keine andere Adresse des Kontoinhabers vorliegt.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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