§ 7 GMSG Allgemeine Sorgfaltspflichten

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Meldepflichtiges Konto
  1. (1)Absatz eins,Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den §§ 7 bis 53 als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Paragraphen 7 bis 53 als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs ermittelt.
  3. (3)Absatz 3,Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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