Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Jedes meldende Finanzinstitut kann
1.Ziffer einsdie für Neukonten geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf bestehende Konten anwenden oder
2.Ziffer 2die für Konten von hohem Wert geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Konten von geringem Wert anwenden.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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