§ 89 GMSG Meldepflichtige Person

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates, jedoch nicht

  1. 1.Ziffer einseine Kapitalgesellschafteinen Rechtsträger, deren Aktiendessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
  2. 2.Ziffer 2eine Kapitalgesellschafteinen Rechtsträger, dieder ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschafteines Rechtsträgers nach Z 1 ist,eine Kapitalgesellschafteinen Rechtsträger, dieder ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschafteines Rechtsträgers nach Ziffer eins, ist,
  3. 3.Ziffer 3einen staatlichen Rechtsträger,
  4. 4.Ziffer 4eine internationale Organisation,
  5. 5.Ziffer 5eine Zentralbank oder
  6. 6.Ziffer 6ein Finanzinstitut.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2025

Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates, jedoch nicht

  1. 1.Ziffer einseine Kapitalgesellschafteinen Rechtsträger, deren Aktiendessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
  2. 2.Ziffer 2eine Kapitalgesellschafteinen Rechtsträger, dieder ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschafteines Rechtsträgers nach Z 1 ist,eine Kapitalgesellschafteinen Rechtsträger, dieder ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschafteines Rechtsträgers nach Ziffer eins, ist,
  3. 3.Ziffer 3einen staatlichen Rechtsträger,
  4. 4.Ziffer 4eine internationale Organisation,
  5. 5.Ziffer 5eine Zentralbank oder
  6. 6.Ziffer 6ein Finanzinstitut.

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