Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die An- und Abmeldungspflicht nach § 1a, die Aufbewahrungspflicht nach § 7a oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer, ohne den Tatbestand des Paragraph 107, zu verwirklichen, vorsätzlich die An- und Abmeldungspflicht nach Paragraph eins a,, die Aufbewahrungspflicht nach Paragraph 7 a, oder die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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