Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Verletzung der Meldepflicht
(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 3, 4 oder 4a dadurch verletzt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, oder 4a dadurch verletzt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird.
(2)Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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