§ 109 GMSG Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Finanzvergehen nach den §§ 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden. Die Finanzvergehen nach den Paragraphen 107 und 108 hat das Gericht niemals zu ahnden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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