§ 108a GMSG Verletzung der Pflichten der Kontoinhaber und der sonstigen Kunden

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Wer vorsätzlich entgegen § 5a die erforderlichen Unterlagen und Informationen dem meldenden Finanzinstitut nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. Wer vorsätzlich entgegen Paragraph 5 a, die erforderlichen Unterlagen und Informationen dem meldenden Finanzinstitut nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 108a GMSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 108a GMSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 108a GMSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 108a GMSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 108a GMSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 108 GMSG
§ 108b GMSG