§ 107 GMSG Strafbestimmungen

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Verletzung der Meldepflicht
  1. (1)Absatz eins,Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach § 3 dadurch verletzt, dassWer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach Paragraph 3, dadurch verletzt, dass
    1. 1.Ziffer einseine Meldung nicht fristgerecht erstattet wird, oder
    2. 2.Ziffer 2meldepflichtige Personen nicht gemeldet werden, oder
    3. 3.Ziffer 3Angaben, die zur Identifikation einer Person, insbesondere Angaben zum Namen, zur Adresse oder zum Geburtsdatum, erforderlich sind nicht oder unrichtig gemeldet werden, oder
    4. 4.Ziffer 4Angaben zur Ansässigkeit oder zum zu meldenden Betrag nicht oder unrichtig gemeldet werden,
    macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. (1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 3, 4 oder 4a dadurch verletzt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, oder 4a dadurch verletzt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird.
  4. (2)Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2025
Verletzung der Meldepflicht
  1. (1)Absatz eins,Wer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach § 3 dadurch verletzt, dassWer vorsätzlich eine Meldeverpflichtung nach Paragraph 3, dadurch verletzt, dass
    1. 1.Ziffer einseine Meldung nicht fristgerecht erstattet wird, oder
    2. 2.Ziffer 2meldepflichtige Personen nicht gemeldet werden, oder
    3. 3.Ziffer 3Angaben, die zur Identifikation einer Person, insbesondere Angaben zum Namen, zur Adresse oder zum Geburtsdatum, erforderlich sind nicht oder unrichtig gemeldet werden, oder
    4. 4.Ziffer 4Angaben zur Ansässigkeit oder zum zu meldenden Betrag nicht oder unrichtig gemeldet werden,
    macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  3. (1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 3, 4 oder 4a dadurch verletzt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, oder 4a dadurch verletzt, dass eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird.
  4. (2)Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.

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