§ 61e GMSG Meldepflichtiger Kryptowert

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Der Ausdruck „meldepflichtiger Kryptowert“ bedeutet jegliche Kryptowerte außer digitaler Zentralbankwährungen, elektronischem Geld oder jegliche Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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