§ 61f GMSG Tauschgeschäft

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Ausdruck „Tauschgeschäft“ bedeutet jeglichen

  1. 1.Ziffer einsTausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und Fiat-Währungen, und
  2. 2.Ziffer 2Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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