§ 58 GMSG Einlageninstitut

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der

  1. 1.Ziffer einsim Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder
  2. 2.Ziffer 2E-Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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