§ 48 GMSG Alternative Verfahren für Versicherungsverträge

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen
    1. 1.Ziffer einseines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder
    2. 2.Ziffer 2eines Rentenversicherungsvertrags oder für
    3. 3.Ziffer 3rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge (Abs. 2) oderrückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge (Absatz 2,) oder
    4. 4.Ziffer 4Gruppenrentenversicherungsverträge (Abs. 3)Gruppenrentenversicherungsverträge (Absatz 3,)
    sind alternative Verfahren (§§ 49 und 50) vorgesehen.sind alternative Verfahren (Paragraphen 49 und 50) vorgesehen.
  2. (2)Absatz 2,Der Ausdruck „rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag“ bezeichnet einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der
    1. 1.Ziffer einseine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und
    2. 2.Ziffer 2für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird.
  3. (3)Absatz 3,Der Ausdruck „Gruppenrentenversicherungsvertrag“ bezeichnet einen Rentenversicherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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