§ 47 GMSG (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz ), Besondere Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 3. bis 6. Hauptstückes - JUSLINE Österreich
§ 47 GMSG Besondere Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 3. bis 6. Hauptstückes
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Verlass auf Selbstauskünfte und Belege
Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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