§ 43 GMSG Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Geltungsbereich des Hauptstückes

Die in den §§ 44 bis 46 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern. Die in den Paragraphen 44 bis 46 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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