§ 56 GMSG Finanzinstitut

GMSG - Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut (§ 57), ein Einlageninstitut (§ 58), ein Investmentunternehmen (§ 59) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (§ 61). Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut (Paragraph 57,), ein Einlageninstitut (Paragraph 58,), ein Investmentunternehmen (Paragraph 59,) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Paragraph 61,).

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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