§ 58 GMSG Einlageninstitut

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.

  1. 1.Ziffer einsim Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder
  2. 2.Ziffer 2E-Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2025

Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.

  1. 1.Ziffer einsim Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder
  2. 2.Ziffer 2E-Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.

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