Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Der Ausdruck „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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