§ 2 DLB-V

Dienstleistungsbetriebe-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2020 bis 31.12.9999

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß § 1 Abs. 1 anzuführen. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß Paragraph eins, Absatz eins, anzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2020 bis 31.12.9999

Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß § 1 Abs. 1 anzuführen. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß Paragraph eins, Absatz eins, anzuführen.

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