§ 5 EnDG Indikatoren zur Messung von Energiearmut

Energiearmuts-Definitions-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Messung von Energiearmut sind insbesondere folgende Indikatoren heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsObjektive Indikatoren:
      1. a)Litera aHaushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Energiekosten (definiert als 140% der medianen äquivalisierten Energiekosten),
      2. b)Litera bHaushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig besonders niedrigen Energiekosten (definiert als Energiekostenanteil von höchstens 7% am Haushaltseinkommen oder definiert als höchstens 70% der medianen äquivalisierten Energiekosten), oder
      3. c)Litera cHaushalte mit einem Energiekostenanteil über 10% und 15% des Haushaltseinkommens; oder
    2. 2.Ziffer 2subjektive Indikatoren:
      1. a)Litera aHaushalte, die die Wohnräume nicht angemessen warmhalten können, oder
      2. b)Litera bHaushalte, die Zahlungsrückstände bei Wohnnebenkosten wie Strom oder Heizung haben, oder
    3. 3.Ziffer 3ergänzende Indikatoren:
      1. a)Litera aHaushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle, deren Wohnräume von schlechter Bausubstanz gekennzeichnet sind (Probleme durch feuchte Wände oder Fußböden, Fäulnis in Fensterrahmen oder Fußböden, undichtes Dach),
      2. b)Litera bStrom-, Gas- oder Fernwärmepreise für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder
      3. c)Litera cEndenergieverbrauch nach Einkommensquantilen.
  2. (2)Absatz 2,Aus den Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und b, sowie Z 3 lit. a ist ein Gesamtindikator zu berechnen.Aus den Indikatoren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und b, sowie Ziffer 3, Litera a, ist ein Gesamtindikator zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Indikatoren gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie das in Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß § 40 Abs. 3 Z 7 lit. b des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.Die Indikatoren gemäß Absatz eins und Absatz 2, sowie das in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Messung von Energiearmut sind insbesondere folgende Indikatoren heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsObjektive Indikatoren:
      1. a)Litera aHaushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Energiekosten (definiert als 140% der medianen äquivalisierten Energiekosten),
      2. b)Litera bHaushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle und gleichzeitig besonders niedrigen Energiekosten (definiert als Energiekostenanteil von höchstens 7% am Haushaltseinkommen oder definiert als höchstens 70% der medianen äquivalisierten Energiekosten), oder
      3. c)Litera cHaushalte mit einem Energiekostenanteil über 10% und 15% des Haushaltseinkommens; oder
    2. 2.Ziffer 2subjektive Indikatoren:
      1. a)Litera aHaushalte, die die Wohnräume nicht angemessen warmhalten können, oder
      2. b)Litera bHaushalte, die Zahlungsrückstände bei Wohnnebenkosten wie Strom oder Heizung haben, oder
    3. 3.Ziffer 3ergänzende Indikatoren:
      1. a)Litera aHaushalte mit Einkommen unter der Armutsgefährdungsschwelle, deren Wohnräume von schlechter Bausubstanz gekennzeichnet sind (Probleme durch feuchte Wände oder Fußböden, Fäulnis in Fensterrahmen oder Fußböden, undichtes Dach),
      2. b)Litera bStrom-, Gas- oder Fernwärmepreise für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden oder
      3. c)Litera cEndenergieverbrauch nach Einkommensquantilen.
  2. (2)Absatz 2,Aus den Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und b, sowie Z 3 lit. a ist ein Gesamtindikator zu berechnen.Aus den Indikatoren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2, Litera a und b, sowie Ziffer 3, Litera a, ist ein Gesamtindikator zu berechnen.
  3. (3)Absatz 3,Die Indikatoren gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie das in Abs. 1 Z 1 lit. a, b und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß § 40 Abs. 3 Z 7 lit. b des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.Die Indikatoren gemäß Absatz eins und Absatz 2, sowie das in Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, und c festgelegte Verhältnis der Energiekosten am Haushaltseinkommen und an den medianen äquivalisierten Energiekosten können unter Berücksichtigung des Berichtes der Koordinierungsstelle zur Bekämpfung von Energiearmut gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, Entwicklungen auf Ebene der Europäischen Union sowie neu verfügbarer Datenquellen nach Anhörung der Regulierungsbehörde E-Control und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angepasst und ergänzt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten