§ 18 MinBestG Ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen

Mindestbesteuerungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um ausgenommene Verluste und zu vermindern um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen (Abs. 2); dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um ausgenommene Verluste und zu vermindern um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen (Absatz 2,); dies gilt nicht in Fällen des Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2,Als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen gelten im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit enthaltene Gewinne oder Verluste
    1. 1.Ziffer einsaufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrichlit. a),aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, erster TeilstrichLitera a,),
    2. 2.Ziffer 2in Bezug auf Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, oder
    3. 3.Ziffer 3aus Veräußerungen von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrichlit. a).aus Veräußerungen von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, erster TeilstrichLitera a,).
  3. (3)Absatz 3,Auf Antrag gelten als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen auch Fremdwährungsgewinne oder -verluste einer Geschäftseinheit, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsdie Absicherung von Währungsrisiken aus Eigenkapitalbeteiligungen betreffen,
    2. 2.Ziffer 2im Konzernabschluss im sonstigen Ergebnis verbucht werden und
    3. 3.Ziffer 3ein Sicherungsinstrument betreffen, das nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der bei der Erstellung des Konzernabschlusses herangezogen wurde, als effektive Nettoinvestition in einen Geschäftsbetrieb eingestuft wird.
    Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, ist Abs. 3 bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden. Das Wahlrecht ist für die Absicherung von Währungsrisiken aus sämtlichen Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, ist Absatz 3, bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden. Das Wahlrecht ist für die Absicherung von Währungsrisiken aus sämtlichen Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
  4. (4)Absatz 4,Auf Antrag werden steuerwirksame Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, die von Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gehalten werden, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheiten einbezogen. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDieses Wahlrecht ist einheitlich für sämtliche Eigenkapitalbeteiligungen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.Dieses Wahlrecht ist einheitlich für sämtliche Eigenkapitalbeteiligungen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
    2. 2.Ziffer 2Als steuerwirksam gelten auch Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, wenn nur die Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung der Besteuerung unterliegt und hinsichtlich der Änderung des beizulegenden Zeitwerts nur latente Steuern zu erfassen sind.
    3. 3.Ziffer 3Wird das Wahlrecht widerrufen, erstreckt sich dessen Wirkung dennoch in den folgenden Jahren auf jene Eigenkapitalbeteiligungen, bei denen während der Geltungsdauer des Wahlrechtes steuerwirksame Verluste einbezogen wurden.

Stand vor dem 19.07.2024

In Kraft vom 31.12.2023 bis 19.07.2024
  1. (1)Absatz eins,Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um ausgenommene Verluste und zu vermindern um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen (Abs. 2); dies gilt nicht in Fällen des Abs. 4.Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um ausgenommene Verluste und zu vermindern um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen (Absatz 2,); dies gilt nicht in Fällen des Absatz 4,
  2. (2)Absatz 2,Als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen gelten im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit enthaltene Gewinne oder Verluste
    1. 1.Ziffer einsaufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrichlit. a),aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, erster TeilstrichLitera a,),
    2. 2.Ziffer 2in Bezug auf Eigenkapitalbeteiligungen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, oder
    3. 3.Ziffer 3aus Veräußerungen von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (§ 17 Abs. 2 Z 1 erster Teilstrichlit. a).aus Veräußerungen von Eigenkapitalbeteiligungen mit Ausnahme von Portfoliobeteiligungen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, erster TeilstrichLitera a,).
  3. (3)Absatz 3,Auf Antrag gelten als ausgenommene Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen auch Fremdwährungsgewinne oder -verluste einer Geschäftseinheit, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsdie Absicherung von Währungsrisiken aus Eigenkapitalbeteiligungen betreffen,
    2. 2.Ziffer 2im Konzernabschluss im sonstigen Ergebnis verbucht werden und
    3. 3.Ziffer 3ein Sicherungsinstrument betreffen, das nach einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der bei der Erstellung des Konzernabschlusses herangezogen wurde, als effektive Nettoinvestition in einen Geschäftsbetrieb eingestuft wird.
    Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, ist Abs. 3 bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden. Das Wahlrecht ist für die Absicherung von Währungsrisiken aus sämtlichen Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.Soweit die wirtschaftlichen und bilanziellen Folgen des Sicherungsinstruments nicht von der das Sicherungsinstrument emittierenden Geschäftseinheit, sondern von der Geschäftseinheit getragen werden, die die Eigenkapitalbeteiligung hält, ist Absatz 3, bei dieser und nicht beim Emittenten anzuwenden. Das Wahlrecht ist für die Absicherung von Währungsrisiken aus sämtlichen Eigenkapitalbeteiligungen einer Geschäftseinheit einheitlich unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
  4. (4)Absatz 4,Auf Antrag werden steuerwirksame Gewinne und Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen, die von Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gehalten werden, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der beteiligten Geschäftseinheiten einbezogen. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDieses Wahlrecht ist einheitlich für sämtliche Eigenkapitalbeteiligungen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet unter Berücksichtigung von § 74 auszuüben und gilt für fünf Jahre.Dieses Wahlrecht ist einheitlich für sämtliche Eigenkapitalbeteiligungen aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet unter Berücksichtigung von Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
    2. 2.Ziffer 2Als steuerwirksam gelten auch Gewinne und Verluste aus der Änderung des beizulegenden Zeitwertes, wenn nur die Veräußerung der Eigenkapitalbeteiligung der Besteuerung unterliegt und hinsichtlich der Änderung des beizulegenden Zeitwerts nur latente Steuern zu erfassen sind.
    3. 3.Ziffer 3Wird das Wahlrecht widerrufen, erstreckt sich dessen Wirkung dennoch in den folgenden Jahren auf jene Eigenkapitalbeteiligungen, bei denen während der Geltungsdauer des Wahlrechtes steuerwirksame Verluste einbezogen wurden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten