§ 8 DPMG Registrierung

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsName des zu Registrierenden,
    2. 2.Ziffer 2Postanschrift des zu Registrierenden,
    3. 3.Ziffer 3E-Mailadressen des zu Registrierenden,
    4. 4.Ziffer 4Websites des zu Registrierenden,
    5. 5.Ziffer 5jede Steueridentifikationsnummer, die dem zu Registrierenden ausgestellt wurde,
    6. 6.Ziffer 6eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für Zwecke der Umsatzsteuer gemäß § 25a und Art. 25a UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten undeine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für Zwecke der Umsatzsteuer gemäß Paragraph 25 a und Artikel 25 a, UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten und
    7. 7.Ziffer 7die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des § 21 ansässig sind.die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des Paragraph 21, ansässig sind.
  2. (2)Absatz 2,Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der meldende Plattformbetreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Registrierung sind folgende Informationen mitzuteilen:
    1. 1.Ziffer einsName des zu Registrierenden,
    2. 2.Ziffer 2Postanschrift des zu Registrierenden,
    3. 3.Ziffer 3E-Mailadressen des zu Registrierenden,
    4. 4.Ziffer 4Websites des zu Registrierenden,
    5. 5.Ziffer 5jede Steueridentifikationsnummer, die dem zu Registrierenden ausgestellt wurde,
    6. 6.Ziffer 6eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für Zwecke der Umsatzsteuer gemäß § 25a und Art. 25a UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten undeine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des zu Registrierenden für Zwecke der Umsatzsteuer gemäß Paragraph 25 a und Artikel 25 a, UStG 1994 oder gemäß einer vergleichbaren Sonderregelung in anderen Mitgliedstaaten und
    7. 7.Ziffer 7die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des § 21 ansässig sind.die Mitgliedstaaten, in denen meldepflichtige Anbieter im Sinne des Paragraph 21, ansässig sind.
  2. (2)Absatz 2,Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information hat der meldende Plattformbetreiber innerhalb eines Monats mitzuteilen.

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