Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für Zwecke dieses Bundesgesetzes hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in dem Staat ansässig zu betrachten, in dem dieser seine Hauptanschrift hat. Ist der Staat der Hauptanschrift des Anbieters nicht der Staat, der die Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat, so hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter als auch in jedem Mitgliedstaat ansässig zu betrachten, der dessen Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat. Hat der Anbieter Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. f übermittelt, so hat der meldende Plattformbetreiber diesen Anbieter auch als in jedem entsprechenden vom Anbieter genannten Staat als ansässig zu betrachten.Für Zwecke dieses Bundesgesetzes hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in dem Staat ansässig zu betrachten, in dem dieser seine Hauptanschrift hat. Ist der Staat der Hauptanschrift des Anbieters nicht der Staat, der die Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat, so hat der meldende Plattformbetreiber den Anbieter als auch in jedem Mitgliedstaat ansässig zu betrachten, der dessen Steueridentifikationsnummer ausgestellt hat. Hat der Anbieter Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Litera f, übermittelt, so hat der meldende Plattformbetreiber diesen Anbieter auch als in jedem entsprechenden vom Anbieter genannten Staat als ansässig zu betrachten.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in jedem teilnehmenden Staat ansässig zu betrachten, der durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 bestätigt wurde.Abweichend von Absatz eins, hat ein meldender Plattformbetreiber einen Anbieter als in jedem teilnehmenden Staat ansässig zu betrachten, der durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß Paragraph 6, Ziffer 10, bestätigt wurde.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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