§ 6 DPMG Sonstige Begriffsbestimmungen

DPMG - Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Für Zwecke dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer eins„Hauptanschrift“ die Anschrift des Hauptwohnsitzes eines Anbieters, wenn dieser eine natürliche Person ist, sowie die Anschrift des eingetragenen Sitzes eines Anbieters, wenn dieser ein Rechtsträger ist;
  2. 2.Ziffer 2„Drittland“ ein Land oder Gebiet, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist;
  3. 3.Ziffer 3„inserierte Immobilieneinheit“ alle unbeweglichen Vermögen, die sich an derselben Anschrift befinden, im Eigentum desselben Eigentümers stehen und von demselben Anbieter auf einer Plattform zur Miete oder Pacht angeboten werden;
  4. 4.Ziffer 4„Kennung des Finanzkontos“ die eindeutige, dem Plattformbetreiber zur Verfügung stehende Kennnummer oder Referenz des Bankkontos oder eines ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird;
  5. 5.Ziffer 5„Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer“ die eindeutige Nummer zur Identifizierung einer Person, die zu Mehrwertsteuerzwecken registriert ist;
  6. 6.Ziffer 6„Meldezeitraum“ das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß § 14 abgeschlossen wird;„Meldezeitraum“ das Kalenderjahr, für das die Meldung gemäß Paragraph 14, abgeschlossen wird;
  7. 7.Ziffer 7„Mitgliedstaat“ einen Staat der Europäischen Union;
  8. 8.Ziffer 8„Rechtsträger“ eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde;
  9. 9.Ziffer 9„staatlicher Rechtsträger“ die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „staatlicher Rechtsträger“);
  10. 10.Ziffer 10„Identifizierungsdienst“ ein elektronisches Verfahren, das ein teilnehmender Staat oder die Union einem meldenden Plattformbetreiber zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines Anbieters unentgeltlich zur Verfügung stellt.
  11. 11.Ziffer 11„Steueridentifikationsnummer“ die von einem Staat ausgestellte Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist);
  12. 12.Ziffer 12„zuständige Behörde“ im Inland die in § 3 Abs. 1 EU-AHG genannte Behörde und in einem anderen Staat die Behörde, die als solche von diesem Staat benannt worden ist;„zuständige Behörde“ im Inland die in Paragraph 3, Absatz eins, EU-AHG genannte Behörde und in einem anderen Staat die Behörde, die als solche von diesem Staat benannt worden ist;
  13. 13.Ziffer 13„verbundener Rechtsträger“ einen Rechtsträger eines anderen Rechtsträgers, wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegen, wobei Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines Rechtsträgers bedeutet. Bei einer mittelbaren Beteiligung wird die Erfüllung der Anforderung, dass mehr als 50 % des Eigentumsrechts am Kapital des anderen Rechtsträgers gehalten werden, durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte;
  14. 14.Ziffer 14„Waren“ jegliche körperlichen Gegenstände;
  15. 15.Ziffer 15„teilnehmender Staat“
    1. a)Litera aeinen Mitgliedstaat
    2. b)Litera bein Drittland, welches Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bi- oder multilaterale internationale Vereinbarung zur Verpflichtung des automatischen Austauschs der in § 13 genannten Informationen besteht und der die Voraussetzungen des § 7 DPI-OECD-MCAA erfüllt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß Z 15 gelten.ein Drittland, welches Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen ist und mit dem eine bi- oder multilaterale internationale Vereinbarung zur Verpflichtung des automatischen Austauschs der in Paragraph 13, genannten Informationen besteht und der die Voraussetzungen des Paragraph 7, DPI-OECD-MCAA erfüllt. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß Ziffer 15, gelten.
  16. 16.Ziffer 16„zentrales Register“ eine von der Europäischen Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, in der die Informationen über die Freistellung im Sinne des § 4 Abs. 3 und die gemäß § 8 zu übermittelnden Informationen erfasst werden und diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.„zentrales Register“ eine von der Europäischen Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, in der die Informationen über die Freistellung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3 und die gemäß Paragraph 8, zu übermittelnden Informationen erfasst werden und diese den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung steht.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 DPMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 DPMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 DPMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 DPMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 DPMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 DPMG
§ 7 DPMG