§ 5 DPMG Anbieter

DPMG - Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,„Anbieter“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der als Nutzer einer Plattform zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums (§ 6 Z 6) auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt.„Anbieter“ ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der als Nutzer einer Plattform zu einem Zeitpunkt während des Meldezeitraums (Paragraph 6, Ziffer 6,) auf der Plattform registriert ist und die relevante Tätigkeit ausübt.
  2. (2)Absatz 2,„Aktiver Anbieter“ ist jeder Anbieter, der entweder während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit ausübt oder dem im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit während des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird.
  3. (3)Absatz 3,„Meldepflichtiger Anbieter“ ist jeder aktive Anbieter, der kein freigestellter Anbieter (Abs. 4) ist.„Meldepflichtiger Anbieter“ ist jeder aktive Anbieter, der kein freigestellter Anbieter (Absatz 4,) ist.
  4. (4)Absatz 4,„Freigestellter Anbieter“ ist jeder Anbieter,
    1. 1.Ziffer einsbei dem es sich um einen staatlichen Rechtsträger handelt,
    2. 2.Ziffer 2bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden oder um einen mit einem solchen verbundenen Rechtsträger,
    3. 3.Ziffer 3bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum mehr als 2 000 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit (§ 6 Z 3) ermöglicht hat, oderbei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum mehr als 2 000 relevante Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, im Zusammenhang mit einer inserierten Immobilieneinheit (Paragraph 6, Ziffer 3,) ermöglicht hat, oder
    4. 4.Ziffer 4für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 ermöglicht hat und der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung 2 000 Euro nicht übersteigt.für den der Plattformbetreiber im Meldezeitraum weniger als 30 relevante Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ermöglicht hat und der Gesamtbetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Vergütung 2 000 Euro nicht übersteigt.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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