Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt die Pflicht zur Registrierung (3. Abschnitt), zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4. Abschnitt) und zur Sorgfalt (5. Abschnitt) von Plattformbetreibern und den automatischen Austausch der von Plattformbetreibern dem Finanzamt Österreich gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten (6. Abschnitt) fest.
(2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012 und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 sinngemäße Anwendung.Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, finden das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, und die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, sinngemäße Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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