§ 1 DPMG Allgemeine Bestimmungen

DPMG - Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung
  1. (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1, in österreichisches Recht umgesetzt.Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/514 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung bezüglich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von Plattformbetreibern gemeldeten Informationen, Amtsblatt Nummer L 104 vom 25.03.2021 Seite 1, in österreichisches Recht umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen Österreich und Drittländern (§ 6 Z 2) in Bezug auf gemeldete Informationen von Plattformbetreibern.Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen zwischen Österreich und Drittländern (Paragraph 6, Ziffer 2,) in Bezug auf gemeldete Informationen von Plattformbetreibern.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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