§ 3 DPMG Begriffsbestimmungen

DPMG - Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Relevante Tätigkeit
  1. (1)Absatz eins,„Relevante Tätigkeit“ ist eine gegen Vergütung ausgeführte Tätigkeit, bei der es sich um eine der folgenden Tätigkeiten handelt:
    1. 1.Ziffer einsdie Vermietung und Verpachtung von jeglichem unbeweglichen Vermögen, einschließlich Wohn- und Gewerbeimmobilien und Parkplätzen;
    2. 2.Ziffer 2eine persönliche Dienstleistung;
    3. 3.Ziffer 3den Verkauf von Waren;
    4. 4.Ziffer 4die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.
    Der Ausdruck „relevante Tätigkeit“ umfasst nicht die Tätigkeit eines Anbieters, der als Angestellter des Plattformbetreibers (§ 4 Abs. 2) oder eines verbundenen Rechtsträgers (§ 6 Z 13) des Plattformbetreibers handelt.Der Ausdruck „relevante Tätigkeit“ umfasst nicht die Tätigkeit eines Anbieters, der als Angestellter des Plattformbetreibers (Paragraph 4, Absatz 2,) oder eines verbundenen Rechtsträgers (Paragraph 6, Ziffer 13,) des Plattformbetreibers handelt.
  2. (2)Absatz 2,„Qualifizierte relevante Tätigkeiten“ sind alle relevanten Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1, die gemäß einer wirksamen qualifizierenden Vereinbarung (§ 4 Abs. 7) zwischen zuständigen Behörden unter den automatischen Austausch fallen.„Qualifizierte relevante Tätigkeiten“ sind alle relevanten Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins,, die gemäß einer wirksamen qualifizierenden Vereinbarung (Paragraph 4, Absatz 7,) zwischen zuständigen Behörden unter den automatischen Austausch fallen.
  3. (3)Absatz 3,„Vergütung“ im Sinne des Abs. 1 ist jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem Anbieter im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.„Vergütung“ im Sinne des Absatz eins, ist jegliche Form von Entgelt, abzüglich aller vom meldenden Plattformbetreiber einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern, die einem Anbieter im Zusammenhang mit der relevanten Tätigkeit gezahlt oder gutgeschrieben wird und deren Höhe dem Plattformbetreiber bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.
  4. (4)Absatz 4,„Persönliche Dienstleistung“ (Abs. 1 Z 2) ist eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder nach Ermöglichung über eine Plattform physisch und offline durchgeführt.„Persönliche Dienstleistung“ (Absatz eins, Ziffer 2,) ist eine Leistung, die zeitlich begrenzte oder aufgabenbezogene Arbeiten umfasst, die von einer oder mehreren natürlichen Personen ausgeführt werden, die entweder selbstständig oder im Namen eines Rechtsträgers handeln; diese Dienstleistung wird auf Wunsch eines Nutzers entweder online oder nach Ermöglichung über eine Plattform physisch und offline durchgeführt.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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