§ 10 DPMG Mahnung und Widerruf der Registrierung

DPMG - Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Erfüllt ein meldender Plattformbetreiber gemäß § 4 Abs. 4 Z 2 seine Meldepflicht gemäß § 14 nicht fristgerecht, ist er vom Finanzamt Österreich zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Plattformbetreiber bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden.Erfüllt ein meldender Plattformbetreiber gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, seine Meldepflicht gemäß Paragraph 14, nicht fristgerecht, ist er vom Finanzamt Österreich zwei Mal zu mahnen. Die Mahnungen können automatisiert erstellt und an die vom meldenden Plattformbetreiber bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2,Ist der meldende Plattformbetreiber 30 Tage nach der zweiten Mahnung seiner Meldepflicht nicht nachgekommen, ist seine Registrierung bis spätestens 90 Tage nach der zweiten Mahnung zu widerrufen. Der Widerruf kann automatisiert erstellt und an die von ihm bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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