Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem teilnehmenden Staat oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß § 18 erhobenen Informationen verlässlich sind.Der meldende Plattformbetreiber stellt anhand aller ihm in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen sowie einer von einem teilnehmenden Staat oder der Europäischen Union zur Überprüfung der Gültigkeit der Steueridentifikationsnummer oder der Mehrwertsteueridentifikationsnummer kostenlos zur Verfügung gestellten elektronischen Schnittstelle fest, ob die gemäß Paragraph 18, erhobenen Informationen verlässlich sind.
(2)Absatz 2,Ungeachtet des Abs. 1 kann der meldende Plattformbetreiber für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß § 22 Abs. 2 anhand von Informationen und Unterlagen, die dem meldenden Plattformbetreiber in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, feststellen, ob die gemäß § 18 erhobenen Informationen verlässlich sind.Ungeachtet des Absatz eins, kann der meldende Plattformbetreiber für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, anhand von Informationen und Unterlagen, die dem meldenden Plattformbetreiber in seinen Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, feststellen, ob die gemäß Paragraph 18, erhobenen Informationen verlässlich sind.
(3)Absatz 3,Der meldende Plattformbetreiber fordert in Fällen, in denen er Grund zur Annahme hat, dass Informationselemente gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 oder § 18 Abs. 3 aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines teilnehmenden Staates in einem Ersuchen über einen bestimmten Anbieter übermittelt hat, möglicherweise fehlerhaft sind, den Anbieter auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammenden Belege, Daten oder Informationen vorzulegen.Der meldende Plattformbetreiber fordert in Fällen, in denen er Grund zur Annahme hat, dass Informationselemente gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 oder Paragraph 18, Absatz 3, aufgrund von Informationen, die die zuständige Behörde eines teilnehmenden Staates in einem Ersuchen über einen bestimmten Anbieter übermittelt hat, möglicherweise fehlerhaft sind, den Anbieter auf, die als fehlerhaft erachteten Informationselemente zu berichtigen und verlässliche, aus einer unabhängigen Quelle stammenden Belege, Daten oder Informationen vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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