Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern:
1.Ziffer einsdie Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, unddie Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, und
2.Ziffer 2der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 und 3 jeweils iVm § 18 erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Absatz 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Paragraph 18, erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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