§ 23 DPMG Periodische Überprüfung

DPMG - Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern:

  1. 1.Ziffer einsdie Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, unddie Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, und
  2. 2.Ziffer 2der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 und 3 jeweils iVm § 18 erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Absatz 2 und 3 jeweils in Verbindung mit Paragraph 18, erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 DPMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 DPMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 DPMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 DPMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 DPMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DPMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 DPMG
§ 24 DPMG