Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des § 29 oder des § 30 zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt.Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne den Tatbestand des Paragraph 29, oder des Paragraph 30, zu verwirklichen, eine Sorgfaltspflicht nach dem 5. Abschnitt verletzt.
(2)Absatz 2,Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 20 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 10 000 Euro beträgt.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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