Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.
(2)Absatz 2,Die Meldung des Plattformbetreibers hat keine Auswirkung auf das Abgabenverfahren des Anbieters oder des Empfängers der relevanten Tätigkeit.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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