Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den §§ 13 oder 14 dadurch verletzt, dassEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Meldepflicht nach den Paragraphen 13, oder 14 dadurch verletzt, dass
1.Ziffer einseine Meldung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erstattet wird, oder
2.Ziffer 2unrichtige Informationen gemeldet werden.
(2)Absatz 2,Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 200 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 100 000 Euro beträgt.
(3)Absatz 3,§ 29 FinStrG ist nicht anzuwenden.Paragraph 29, FinStrG ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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