§ 32 DPMG Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung

DPMG - Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Finanzvergehen nach den §§ 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden. Die Finanzvergehen nach den Paragraphen 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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