Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Finanzvergehen nach den §§ 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden. Die Finanzvergehen nach den Paragraphen 29 und 30 hat das Gericht niemals zu ahnden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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