Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2)Absatz 2,§§ 6, 11 und 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.Paragraphen 6, 11 und 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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