§ 35 DPMG Inkrafttreten

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§§ 6, 11 und 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.Paragraphen 6, 11 und 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 23.12.2025
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§§ 6, 11 und 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.Paragraphen 6, 11 und 13, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.

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