Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 7 bis 25 obliegt dem Finanzamt Österreich. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 26 DPMG