Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Identifizierung freigestellter Anbieter
(1)Absatz eins,Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 1 oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber entweder auf öffentlich zugängliche Informationen oder auf eine Bestätigung des Rechtsträgers stützen.
(2)Absatz 2,Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß § 13 Abs. 3 zu erheben.Um festzustellen, ob ein Anbieter als freigestellter Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 einzustufen ist, kann sich ein meldender Plattformbetreiber auf seine verfügbaren Aufzeichnungen stützen. Ungeachtet dessen sind die Informationen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu erheben.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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