Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Existiert hinsichtlich derselben Plattform mehr als ein meldender Plattformbetreiber im Inland oder im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland, so sind jene Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen gemäß § 14 befreit, die dem Finanzamt Österreich den Nachweis erbringen, dass die zu meldenden Informationen von einem anderen meldenden Plattformbetreiber innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 3 im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland gemeldet wurden. Der Nachweis ist bis zum 15. Februar des folgenden Meldezeitraumes zu erbringen.Existiert hinsichtlich derselben Plattform mehr als ein meldender Plattformbetreiber im Inland oder im Inland und in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland, so sind jene Plattformbetreiber von der Meldung der Informationen gemäß Paragraph 14, befreit, die dem Finanzamt Österreich den Nachweis erbringen, dass die zu meldenden Informationen von einem anderen meldenden Plattformbetreiber innerhalb der Frist gemäß Paragraph 14, Absatz 3, im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland gemeldet wurden. Der Nachweis ist bis zum 15. Februar des folgenden Meldezeitraumes zu erbringen.
(2)Absatz 2,Erfüllt ein Plattformbetreiber eine der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 sowohl im Inland als auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, besteht im Inland keine Meldepflicht gemäß § 14, wenn der meldende PlattformbetreiberErfüllt ein Plattformbetreiber eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, sowohl im Inland als auch in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten, besteht im Inland keine Meldepflicht gemäß Paragraph 14,, wenn der meldende Plattformbetreiber
1.Ziffer einseinen anderen Mitgliedstaat ausgewählt hat, in dem er seine Meldepflicht erfüllen wird,
2.Ziffer 2den ausgewählten Mitgliedstaat über diese Wahl benachrichtigt hat und
3.Ziffer 3alle anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Meldepflicht besteht, nachweislich über die Auswahl gemäß Z 2 informiert hat.alle anderen Mitgliedstaaten, in denen eine Meldepflicht besteht, nachweislich über die Auswahl gemäß Ziffer 2, informiert hat.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten gemäß Abs. 1 und 2 mit Verordnung festzulegen.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten gemäß Absatz eins und 2 mit Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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