§ 9 DPMG Erteilung der individuellen Identifikationsnummer

DPMG - Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des zentralen Registers mitzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vor, ist die Versagung der Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer dem Antragsteller an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 DPMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 DPMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 DPMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 DPMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 DPMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 DPMG
§ 10 DPMG