Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung vor, ist dem Antragsteller eine individuelle Identifikationsnummer an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse zu übermitteln. Diese Identifikationsnummer ist den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten elektronisch im Wege des zentralen Registers mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen für die Registrierung nicht vor, ist die Versagung der Erteilung einer individuellen Identifikationsnummer dem Antragsteller an die von ihm bekanntgegebene E-Mailadresse mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 DPMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 DPMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 DPMG