Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (§ 6 Z 16) vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (Paragraph 6, Ziffer 16,) vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
0 Kommentare zu § 11 DPMG