§ 11 DPMG Löschung aus dem zentralen Register

DPMG - Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (§ 6 Z 16) vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (Paragraph 6, Ziffer 16,) vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  1. 1.Ziffer einsder registrierte Plattformbetreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
  2. 2.Ziffer 2es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Plattformbetreiber seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
  3. 3.Ziffer 3der registrierte Plattformbetreiber erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 2 nicht,der registrierte Plattformbetreiber erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, nicht,
  4. 4.Ziffer 4die österreichische Registrierung wurde widerrufen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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