Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 ist verpflichtet, alle in § 13 genannten Informationen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (Meldung), sofern der meldepflichtige Anbieter in einem teilnehmenden Staat ansässig ist (§ 21) oder das unbewegliche Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) in einem teilnehmenden Staat gelegen ist. Die Meldepflicht besteht nur, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist.Ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ist verpflichtet, alle in Paragraph 13, genannten Informationen an das Finanzamt Österreich zu übermitteln (Meldung), sofern der meldepflichtige Anbieter in einem teilnehmenden Staat ansässig ist (Paragraph 21,) oder das unbewegliche Vermögen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) in einem teilnehmenden Staat gelegen ist. Die Meldepflicht besteht nur, wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen und die Vergütung bezahlt oder gutgeschrieben worden ist.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 2 nur zur Meldung in jenem Mitgliedstaat verpflichtet, in dem er sich gemäß § 7 Abs. 1 oder 2 registriert hat. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich meldepflichtige Anbieter, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind (§ 21) oder wenn das unbewegliche Vermögen (§ 3 Abs. 1 Z 1) in einem Mitgliedstaat gelegen ist.Abweichend von Absatz eins, ist ein meldender Plattformbetreiber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2, nur zur Meldung in jenem Mitgliedstaat verpflichtet, in dem er sich gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder 2 registriert hat. Die Meldepflicht betrifft ausschließlich meldepflichtige Anbieter, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind (Paragraph 21,) oder wenn das unbewegliche Vermögen (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) in einem Mitgliedstaat gelegen ist.
(3)Absatz 3,Meldende Plattformbetreiber haben die Meldung gemäß § 14 jeweils bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.Meldende Plattformbetreiber haben die Meldung gemäß Paragraph 14, jeweils bis spätestens 31. Jänner eines Kalenderjahres für den vorangegangenen Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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